Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Wössingen


§1Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr
 Der Verein führt den Namen: Obst- und Gartenbauverein Wössingen; nachstehend "Verein" genannt.
Er hat seinen Sitz in Walzbachtal/Wössingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe-Durlach einzutragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  
§2Ziele des Vereins
 Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:
 
  • Förderung der Gartenkultur, als Beitrag zur Landschaftsentwicklung
  • Förderung aller Aktivitäten zur Ortsverschönerung und Heimatpflege
  • Förderung des Obstbaus unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung
  • Förderung eines wirksamen Umwelt- und Landschaftsschutzes
 Diese Ziele sollen erreicht werden durch
 
  • eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten
  • die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichte u.a.
  • die Kontaktpflege mit kommunalen Stellen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung durch Abhaltung von Versammlungen
  • Durchführung von Unterweisungen u.a., Lehrgängen, Rundgängen und Ausstellungen etc.
  • durch die Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreis- bzw. Bezierksobst- und Gartenbauvereins sowie des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg
  • durch Leserwerbung für die Verbandszeitschrift "Obst und Garten"
 Die Vertretung des Erwerbsobstbaus ist nicht das Ziel des Vereins.
  
§3Organisation, Gliederung und Aufbau
 Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Es ist mit allen Mitgliedern dem Kreis- bzw. Bezierksobst- und gartenbauverein Bretten und mittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten, und Landschaft Baden-Württemberg e.V., Stuttgart angeschlossen.
  
§4Mitgliedschaft
 1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
 
  • Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Zweck und Ziel des Vereins anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken. Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschadften (Gemeinden) und sonstige juristische Personen sein.
 2. Für den Erwerb der Mitgliedschaft gilt folgendes:
 
  • Um ordentliches Mitglied zu werden, muß der Beitrittswillige einen schriftlichen oder mündlichen Antrag stelle. Über den Antrag beschließt der Vorstand. Bei Ablehnung ist diese schriftlich zu begründen. Berufung an die Mitgliederversammlung ist möglich.
 3. Für das Erlöschen der Mitglieschaft gilt folgendes:
 
  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod. Der Austritt ist zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig und muß spätestens bis zum 30. September dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
 4. Für den Ausschluß gilt folgendes:
 
  • Der Ausschluß ist möglich, wenn sich ein Mitglied vereinsschädigend verhält. Er ist durch Brief anzudrohen. Das Mitglied muß Gelegenheit gehabt haben, sich zu äußern. Der erfolgte Ausschluß ist ebenfalls durch einen Brief mitzuteilen. Auf die Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung ist zu verweisen.
  
§5Rechte und Pflichten der Mitglieder
 1. Die Mitglieder sind berechtigt:
 
  • Aufklärung und Rat in allen gertenbaulichen Angelegenheiten einzuholen
  • Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind sie mindestens 8 Tage vor derselben dem Vereinsvorstand schriftlicheinzureichen.
  • die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  • an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
 2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
 
  • die Satzung und sonstige Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen.
  • sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben gemäß §2 der Satzung im Vereinsgebiet einzusetzen.
  • die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden auf Verlangen des Ausschusses zu vergüten.
  • die Vereinsbeiträge in der festgesetzten Höhe gemäß §7 der Satzung fristgerecht abzuführen.
  • für die Ziele des Kreis- bzw. Bezirks- und Landesverbandes und für die Verbandszeitschrift zu werben.
  
§6Organe des Vereins
 Organe des Vereins sind:
 
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Vorsitzende
  
§7Die Mitgliederversammlung
 Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
Das Stimmrecht der fördernden Mitglieder wird in der Geschäfts- und Wahlordnung festgelegt.
 Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im 1.Quartal statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch öffentliche Einladung im Ortsnachrichtenblatt -Amtsblatt- der Gemeinde Walzbachtal unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein fünftel der Mitglieder eine solche beantragen oder der Vorstand die Einberufung beschließt.
 Der Mitgliederversammlung obliegt:
 
  • die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts
  • die Entlastung des Vorstands
  • die Wahl des Vorstands
  • die Festsetzung der Jahresbeiträge
  • die Genehmigung des Haushaltsplans
  • die Berufungsentscheidung gegen die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds durch den Vorstand
  • die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern
  • die Bestellung von Rechnungsprüfern
  • die Änderung der Satzung
  • die Aufstellung einer Geschäfts- und Wahlordnung
  • die Beschlußfassung über Anträge
 Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.(Die Durchführung von Wahlen regelt die Geschäfts- und Wahlordnung.)
  
§8Der Vorstand
 Der Vorstand besteht aus:
 
  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Rechner
  • dem Schriftführer
  • mindestens 4 weiteren Vereinsmitgliedern
 Die Dauer der Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre.
  
§9Aufgaben des Vorstands
 Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder auf mehrere Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.
  
§10Vorstand im Sinne von § 26 BGB
 Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder hat Alleinvertretungsbefugnis.
  
§11Vorsitzender
 Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands aus bzw. Überwacht deren Ausführung.
Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstands und die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend beizuziehen.
  
§12Rechnungsprüfung
 Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer zu erfolgen. Der Prüfungsbericht ist ein Teil des Kassenberichts. Das Nähere regelt die Geschäfts- und Wahlordnung.
  
§13Sitzungsniederschriften
 Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragen kurzgefaßte Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  
§14Satzungsänderung
 Die Beschlußfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlußfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  
§15Aufsicht über den Verein
 Der Verein untersteht hinsichtlich seiner gesamten Geschäftsführung der Aufsicht des zuständigen Kreis- bzw. Bezirksobst- und -gartenbauverbandes und des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. Stuttgart. Es ist erwünscht, daß der Vorsitzende des Kreis- bzw. Bezirksvereins sowie die Beratungsstelle für Obst- und Gartenbau über wesentliche Veranstaltungen des Vereins unterrichtet werden.
  
§16Auflösung
 Die Auflösung des Vereins ist nur einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muß. Die Einladung erfolgt gemäß Bestimmungen des § 7. Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Walzbachtal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 zu verwenden hat.
  
Diese Satzung tritt mit der Eintragung beim Registergericht in Kraft.


Geschäfts- und·Wahlordnung des Obst- und Gartenbauvereins Wössingen


§ 1Mitgliedschaft
 Erwerb und Erlöschung der Mitgliedschaft sowie der Ausschluß eines Mitglieds ist in §4 der Satzung festgelegt.
  
§ 2Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder
 Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind verspflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.
  
§3Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand. Fördernde Mitglieder können aufgenommen werden, wenn sie einen Jahresbeitrag von DM 50,- bezahlen. Über die Aufnahme als förderndes Mitglied in den Verein entscheidet der Vorstand. Berufung an die Mitgliederversammlung ist möglich.
  
§4Eilentscheidungen und unaufschiebbare Entscheidungen
 Eilentscheidungen des Vorstands können schriftlich oder telefonisch eingeholt und gefaßt werden. Bei unaufschiebbaren Entscheidungen handelt der ·Vorsitzende, vorbehaltlich der Genehmigung des Vorstands, allein.
  
§5Tätigkeit der Vorstandsmitglieder
 Die Vorstandsmitglieder müssen bereit sein, Aufgaben für den Verein zu übernehmen.
  
§6Rechnungsprüfung
 Der Rechner hat, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden, die Rechnungsprüfer mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung zu bestellen. Er hat Sorge dafür zu tragen, daß sämtliche Unterlagen vorhanden sind und die entsprechenden Auskünfte erteilt werden können.
  
§7Sitzungs- und Tagegelder
 Der Verein übernimmt die Reisekosten und Tagegelder zu Veranstaltungen und für andere Aufgaben, die für den Verein wahrgenommen werden.
  
§8Stimmverteilung
 Jedes ordentliche und jedes fördernde Mitglied hat eine Stimme.
  
§9Die Mitgliederversammlung
 Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen 8 Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.
 Schriftliche Anträge, die keinen Punkt der Tagesordnung betreffen, sind ebenfalls zu behandeln, wenn sie 8 Tage vor der Mitgliedsversammlung beim Vorsitzenden eingehen.
 Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, bei der Mitgliederversammlung das Wort zu ergreifen und sich zu den einzelnen Tagesordnungspunkten zu äußern.
  
§10Wahlvorschläge
 Vorschläge zur Wahl von Vorstandsmitgliedern können vom Vorstand vorgelegt werden.
 Wahlvorschläge der Mitglieder sind 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden einzureichen.
 Wahlvorschläge in der Mitgliederversammlung bedürfen der Zustimmung von drei Mitgliedern.
  
§11Wahlen
 Zur Durchführung der Wahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuß, der aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern besteht. Während der Wahl leitet der Vorsitzende des Wahlausschusses die Mitgliederversammlung.
 Die Wahl des Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden, des Rechners und des Schriftführers finden immer schriftlich oder per Handzeichen in getrennten Wahlgängen statt.
 Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder soll in der Regel in einem Wahlgang vorgenommen werden. Die Wahl kann schriftlich oder durch Handzeichen erfolgen.
 Gewählt sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen, die zur Besetzung des Vorstands nötig sind.
 Bewerber zum Vorstand müssen Mitglieder des Vereins sein.
 Vor Durchführung der Wahl muß der Bewerber seine Zustimmung zur Wahlannahme erklären.
 Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl vorzunehmen.
Unterschrift